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Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 16. August 1961 (BGB1. 1 S.
1119)
(BGBI. III 188-37-1) |
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| Inhaltsverzeichnis |
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KAPITEL
I
Geltungsbereich KAPITEL
II
Haftung des Frachtführers für andere Personen
KAPITEL III
Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages
KAPITEL IV
Haftung des Frachtführers
KAPITEL V
Reklamationen und Klagen
KAPITEL VI
Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende
Frachtführer
KAPITEL VII
Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen
Artikel 41
KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen |
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| Änderungen:
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Artikel |
Art der
Änderung |
Geändert
durch |
Datum |
Fundstelle |
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1
a |
eingefügt |
Gesetz
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April
1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf
sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) |
05.07.1989 |
II
S. 586 |
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| Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen: |
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Artikel 1
- Dem in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird
zugestimmt. Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 a
- Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der
für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
Artikel 2
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin
die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. (verkündet am 24.08.1961)
- Der Tag, an dem das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. (In Kraft für die
Bundesrepublik Deutschland am 5. z. 1962 (Bek. 28. 12. 61) -
1962 II S. 12
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister der Justiz |
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| Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) |
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| Änderungen: |
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Artikel |
Art der
Änderung |
Geändert
durch |
Datum |
Fundstelle |
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23 |
geändert |
Goldfrankenumrechnungsgesetz |
09.06.1980 |
II
S. 721, 733 |
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| Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN HABEN
IN DER ERKENNTNIS, daß es sich empfiehlt,
die Bedingungen für den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr, insbesondere hinsichtlich der
in diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des Frachtführers,
einheitlich zu regeln,
FOLGENDES VEREINBART: |
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| KAPITEL
I
Geltungsbereich |
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Artikel 1
- Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über
die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße
mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes
und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im
Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen,
von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit
der Parteien.
- Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten »Fahrzeuge«
Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger,
wie sie in Artikel4 des Abkommens über den Straßenverkehr
vom 19. September 1949 umschrieben sind.
- Dieses Übereinkommen gilt auch dann, wenn in seinen Geltungsbereich
fallende Beförderungen von Staaten oder von staatlichen
Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt werden.
- Dieses Übereinkommen gilt nicht
a) für Beförderungen, die nach den Bestimmungen
internationaler Postübereinkommen
durchgeführt werden;
b) für die Beförderung von Leichen;
c) für die Beförderung von Umzugsgurt.
-
Die Vertragsparteien werden untereinander keine zwei- oder
mehrseitigen Sondervereinbarungen schließen, die Abweichungen
von den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten;
ausgenommen sind Sondervereinbarungen unter Vertragsparteien,
nach denen dieses Übereinkommen nicht für ihren
kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die für Beförderungen,
die ausschließlich auf ihrem Staatsgebiet durchgeführt
werden, die Verwendung eines das Gut vertretenden Frachtbriefes
zugelassen wird.
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Artikel 2
- Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der
Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen
oder auf dem Luftwege befördert und wird das Gut - abgesehen
von Fällen des Artikels 14 - nicht umgeladen, so gilt dieses
Übereinkommen trotzdem für die gesamte Beförderung.
Soweit jedoch bewiesen wird, daß während der Beförderung
durch das andere Verkehrsmittel eingetretene Verluste, Beschädigungen
oder Überschreitungen der Lieferfrist nicht durch eine
Handlung oder Unterlassung des Straßenfrachtführers,
sondern durch ein Ereignis verursacht worden sind, das nur während
und wegen der Beförderung durch das andere Beförderungsmittel
eingetreten sein kann, bestimmt sich die Haftung des Straßenfrachtführers
nicht nach diesem Übereinkommen, sondern danach, wie der
Frachtführer des anderen Verkehrsmittels gehaftet hätte,
wenn ein lediglich das Gut betreffender Beförderungsvertrag
zwischen dem Absender und dem Frachtführer des anderen
Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften des für
die Beförderung durch das andere Verkehrsmittel geltenden
Rechts geschlossen worden wäre. Bestehen jedoch keine solchen
Vorschriften, so bestimmt sich die Haftung des Straßenfrachtführers
nach diesem Übereinkommen.
- Ist der Straßenfrachtführer zugleich der Frachtführer
des anderen Verkehrsmittels, so haftet er ebenfalls nach Absatz
1, jedoch so, als ob seine Tätigkeit als Straßenfrachtführer
und seine Tätigkeit als Frachtführer des anderen Verkehrsmittels
von zwei verschiedenen Personen ausgeübt würden.
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KAPITEL II
Haftung des Frachtführers für andere Personen
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Artikel 3
- Der Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen
anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner
Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung
der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen
und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder anderen Personen
in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
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KAPITEL III
Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages
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Artikel 4
- Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten.
Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes
berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des
Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens
unterworfen bleibt.
Artikel 5
- Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt,
die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden.
Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel
des Absenders oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn
dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt
wird, zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält
der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält
der Frachtführer.
- Ist das zu befördernde Gut auf mehrere Fahrzeuge zu verladen
oder handelt es sich um verschiedenartige oder um in verschiedene
Posten aufgeteilte Güter, können sowohl der Absender
als auch der Frachtführer verlangen, daß so viele
Frachtbriefe ausgestellt werden, als Fahrzeuge zu verwenden
oder Güterarten oder -posten vorhanden sind.
Artikel 6
- Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die
für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die
Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre
allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht,
Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom
Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer
gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens
unterliegt.
-
Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende
Angaben enthalten
a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden
Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen
Interesses an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über
die Versicherung des Gutes; f) die vereinbarte Frist, in der
die Beförderung beendet sein muß;
g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen
Urkunden.
-
Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben
eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Artikel 7
- Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden,
die dem Frachtführer dadurch entstehen, daß folgende
Angaben unrichtig oder unvollständig sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h und
j bezeichneten Angaben;
b) die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Angaben;
c) alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders für
die Ausstellung des Frachtbriefes oder zum Zwecke der Eintragung
in diesen.
-
Trägt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders
die in Absatz 1 bezeichneten Angaben in den Frachtbrief ein,
wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der
Frachtführer hierbei im Namen des Absenders gehandelt
hat.
-
Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
k bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Frachtführer
für alle Kosten und Schäden, die dem über das
Gut Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung
entstehen.
Artikel 8
- Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme
des Gutes zu überprüfen
a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die
Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und
Nummern;
b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.
-
Stehen dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur
Verfügung, um die Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstabe
a bezeichneten Angaben zu überprüfen, so trägt
er im Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begründen sind.
Desgleichen hat er Vorbehalte zu begründen, die er hinsichtlich
des äußeren Zustandes des Gutes uns seiner Verpackung
macht. Die Vorbehalte sind für den Absender nicht verbindlich,
es sei denn, daß er sie im Frachtbrief ausdrücklich
anerkannt hat.
-
Der Absender kann vom Frachtführer verlangen, daß
dieser das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des
Gutes überprüft. Er kann auch verlangen, daß
der Frachtführer den Inhalt der Frachtstücke überprüft.
Der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung
ist in den Frachtbrief einzutragen.
Artikel 9
- Der Frachtbrief dient bis zum Beweise des Gegenteils als Nachweis
für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages
sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
- Sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen Vorbehalte
des Frachtführers aufweist, wird bis zum Beweise des Gegenteils
vermutet, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme
durch den Frachtführer äußerlich in gutem Zustande
waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre
Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmten.
Artikel 10
- Der Absender haftet dem Frachtführer für alle durch
mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an
Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie
für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten,
es sei denn, daß der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer
bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich
keine Vorbehalte gemacht hat.
Artikel 11
- Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben,
die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende
Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder
diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen
und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen,
ob diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend
sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle
aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn,
daß den Frachtführer ein Verschulden trifft.
- Der Frachtführer haftet wie ein Kommissionär für
die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der
im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem
Frachtführer ausgehändigten Urkunden; er hat jedoch
keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust
des Gutes.
Artikel 12
- Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen.
Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer
das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung
vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als
dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert.
- Dieses Recht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des
Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder dieser
sein Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend macht. Von diesem
Zeitpunkt an hat der Frachtführer den Weisungen des Empfängers
nachzukommen.
- Das Verfügungsrecht steht jedoch dem Empfänger bereits
von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der Absender
einen entsprechenden Vermerk in den Frachtbrief eingetragen
hat.
- Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechtes
die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist
dieser nicht berechtigt, seinerseits andere Empfänger zu
bestimmen.
- Die Ausübung des Verfügungsrechtes unterliegt folgenden
Bestimmungen:
a) der Absender oder in dem in Absatz 3 bezeichneten Falle
der Empfänger hat, wenn er sein Verfügungsrecht
ausüben will, die erste Ausfertigung des Frachtbriefes
vorzuweisen, worin die dem Frachtführer erteilten neuen
Weisungen eingetragen sein müssen, und dem Frachtführer
alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung
der Weisungen entstehen;
b) die Ausführung der Weisungen muß zu dem Zeitpunkt,
in dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll,
möglich sein und darf weder den gewöhnlichen Betrieb
des Unternehmens des Frachtführers hemmen noch die Absender
oder Empfänger anderer Sendungen schädigen;
c) die Weisungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung
führen.
-
Kann der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen des
Absatzes 5 Buchstabe b die erhaltenen Weisungen nicht durchführen,
so hat er unverzüglich denjenigen zu benachrichtigen,
der die Weisungen erteilt hat.
-
Ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt,
die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt
worden sind, oder der solche Weisungen ausführt, ohne
die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes verlangt
zu haben, haftet dem Berechtigten für den daraus entstehenden
Schaden.
Artikel 13
- Nach Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen
Ort ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer
zu verlangen, daß ihm gegen Empfangsbestätigung die
zweite Ausfertigung des Frachtbriefes übergeben und das
Gut abgeliefert wird. Ist der Verlust des Gutes festgestellt
oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 19 vorgesehenen Frist
nicht angekommen, so kann der Empfänger die Rechte aus
dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer
geltend machen.
- Der Empfänger, der die ihm nach Absatz 1 zustehenden
Rechte geltend macht, hat den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief
hervorgehenden Kosten zu zahlen. Bei Streitigkeiten hierüber
ist der Frachtführer zur Ablieferung des Gutes nur verpflichtet,
wenn ihm der Empfänger Sicherheit leistet.
Artikel 14
- Wenn aus irgendeinem Grunde vor Ankunft des Gutes an dem für
die Ablieferung vorgesehenen Ort die Erfüllung des Vertrages
zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen unmöglich
ist oder unmöglich wird, hat der Frachtführer Weisungen
des nach Artikel 12 über das Gut Verfügungsberechtigten
einzuholen.
- Gestatten die Umstände jedoch eine von den im Frachtbrief
festgelegten Bedingungen abweichende Ausführung der Beförderung
und konnte der Frachtführer Weisungen des nach Artikel
12 über das Gut Verfügungsberechtigten innerhalb angemessener
Zeit nicht erhalten, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen,
die ihm im Interesse des über das Gut Verfügungsberechtigten
die besten zu sein scheinen.
Artikel 15
- Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse
ein, so hat der Frachtführer Weisungen des Absenders einzuholen.
Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, ist
der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen,
ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen.
- Der Empfänger kann, auch wenn er die Annahme des Gutes
verweigert hat, dessen Ablieferung noch so lange verlangen,
als der Frachtführer keine dem widersprechenden Weisungen
des Absenders erhalten hat.
- Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger
auf Grund seiner Befugnisse nach Artikel 12 Absatz 3 Anweisungen
erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt
bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels der
Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des
Empfängers ein.
Artikel 16
- Der Frachtführer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten,
die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder
ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet
hat.
- In den in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 15 bezeichneten
Fällen kann der Frachtführer das Gut sofort auf Kosten
des Verfügungsberechtigten ausladen; nach dem Ausladen
gilt die Beförderung als beendet. Der Frachtführer
hat sodann das Gut für den Verfügungsberechtigen zu
verwahren. Er kann es jedoch auch einem Dritten anvertrauen
und haftet dann nur für die sorgfältige Auswahl des
Dritten. Das Gut bleibt mit den aus dem Frachtbrief hervorgehenden
Ansprüchen sowie mit allen anderen Kosten belastet.
- Der Frachtführer kann, ohne Weisungen des Verfügungsberechtigten
abzuwarten, den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn es sich
um verderbliche Waren handelt oder der Zustand des Gutes eine
solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die Kosten der
Verwahrung in keinem Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.
Er kann auch in anderen Fällen den Verkauf des Gutes veranlassen,
wenn er innerhalb einer angemessenen Frist gegenteilige Weisungen
des Verfügungsberechtigten, deren Ausführung ihm billigerweise
zugemutet werden kann, nicht erhält.
- Wird das Gut auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels verkauft,
so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gut lastenden Kosten
dem Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
Wenn diese Kosten höher sind als der Erlös, kann der
Frachtführer den Unterschied beanspruchen.
- Art und Weise des Verkaufes bestimmen sich nach den Gesetzen
oder Gebräuchen des Ortes, an dem sich das Gut befindet.
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KAPITEL IV
Haftung des Frachtführers
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Artikel 17
- Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder
teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt
der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt,
sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
- Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn
der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten,
durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung
des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel
des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die
der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht
abwenden konnte.
- Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer
weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten
Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters
des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
- Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz
2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die
Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen
der folgenden Art verbunden besonderen Gefahren entstanden ist:
a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen,
wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im
Frachtbrief vermerkt worden ist;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter
ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung
Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes
durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für
den Absender oder Empfänger handeln;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, der
zufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung,
insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,
Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer
oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder
Numerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung von lebenden Tieren.
-
Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für
einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben,
nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände,
für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden
beigetragen haben.
Artikel 18
- Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist durch einen der in Artikel
17 Absatz 2 bezeichneten Umstände verursacht worden ist,
obliegt dem Frachtführer.
- Wenn der Frachtführer darlegt, daß nach den Umständen
des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer
oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4 bezeichneten besonderen
Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, daß der Schaden
hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann
jedoch beweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich
aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
- Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe
a nicht bei außergewöhnlich großem Abgang oder
bei Verlust von ganzen Frachtstücken.
- Bei Beförderung mit einem Fahrzeug, das mit besonderen
Einrichtungen zum Schutze des Gutes gegen die Einwirkung von
Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit
versehen ist, kann sich der Frachtführer auf Artikel 17
Absatz 4 Buchstabe d nur berufen, wenn er beweist, daß
er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der
besonderen Einrichtungen getroffen und ihm erteilte besondere
Weisungen beachtet hat.
- Der Frachtführer kann sich auf Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe
f nur berufen, wenn er beweist, daß er alle ihm nach den
Umständen üblicherweise obliegenden Maßnahmen
getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.
Artikel 19
- Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das
Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden
ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche
Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände,
bei teilweiser Beladung insbesondere unter Berücksichtigung
der unter gewöhnlichen Umständen für die Zusammenstellung
von Gütern zwecks vollständiger Beladung benötigten
Zeit, die Frist überschreitet, die vernünftigerweise
einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen ist.
Artikel 20
- Der Verfügungsberechtigte kann das Gut, ohne weitere
Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn
es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht
binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch
den Frachtführer abgeliefert worden ist.
- Der Verfügungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung
für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß
er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr
nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird.
Dieses Verlangen ist ihm schriftlich zu bestätigen.
- Der Verfügungsberechtigte kann binnen dreißig Tagen
nach Empfang einer solchen Benachrichtigung fordern, daß
ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden
Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung
enthaltenen Kosten, abgeliefert wird; seine Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist nach
Artike123 und gegebenenfalls nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.
- Wird das in Absatz 2 bezeichnete Verlangen nicht gestellt
oder ist keine Anweisung in der in Absatz 3 bestimmten Frist
von dreißig Tagen erteilt worden oder wird das Gut später
als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,
so kann der Frachtführer über das Gut nach dem Recht
des Ortes verfügen, an dem es sich befindet.
Artikel 21
- Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem
Beförderungsvertrag vom Frachtführer einzuziehenden
Nachnahme abgeliefert, so hat der Frachtführer, vorbehaltlich
seines Rückgriffsrechtes gegen den Empfänger, dem
Absender bis zur Höhe des Nachnahmebetrages Schadenersatz
zu leisten.
Artikel 22
- Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche
Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam
zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen
worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger,
mit anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer
die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen
Gefahren gekannt hat.
- Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der
Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat,
kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht
ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender
haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe
dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung
entstehenden Kosten und Schäden.
Artikel 23
- Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen
Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung
nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme
zur Beförderung berechnet. z. Der Wert des Gutes bestimmt
sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem
Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern
gleicher Art und Beschaffenheit.
- Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen.
- Außerdem sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht,
Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar
im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe,
im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.
- Wenn die Lieferfrist überschritten ist und der Verfügungsberechtigte
beweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, hat der
Frachtführer dafür eine Entschädigung nur bis
zur Höhe der Fracht zu leisten.
- Höhere Entschädigungen können nur dann beansprucht
werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse
an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden
ist.
- Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit
ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
Der in Absatz 3 genannte Betrag wird in die Landeswährung
des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet; die Umrechnung
erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung
am Tag des Urteils oder an dem den Parteien vereinbarten Tag.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert Landeswährung
eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds
ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten
Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für
seine Operationen und Transaktionen gilt. Der Sonderziehungsrechten
ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates,
der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist,
wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
- Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen
Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes
7 nicht zuläßt, bei der Ratifikation des Protokolls
zum CMR oder dem Beitritt zu jenem Protokoll oder jederzeit
danach erklären, daß sich der in seinem Hoheitsgebiet
geltende Haftungshöchstbetrag des Absatzes 3 auf 25 Werteinheiten
beläuft. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht
10/31 Gramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des
Betrags nach diesem Absatz in die Landeswährung erfolgt
nach dem Recht des betreffenden Staates.
- Die in Absatz 7 letzter Satz genannte Berechnung und die in
Absatz 8 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, daß
der Betrag nach Absatz 3, in der Landeswährung des ausgedrückt,
soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedruckten
tatsächlichen Wert entspricht. Die Staaten teilen dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Art der Berechnung nach Absatz 7
oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 8 bei der Hinterlegung
einer der in Artikel 3 des Protokolls zum CMR genannten Urkunde
sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das
Umrechnungsergebnis ändert.
Artikel 24
- Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages
zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der
den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt;
in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des
Höchstbetrages.
Artikel 25
- Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag
der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des
nach Artikel 23 Absatz l, 2 und 4 festgestellten Wertes des
Gutes berechnet wird.
- Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen,
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet
ist, den Betrag, der bei gänzlichen Verlust zu zahlen
wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
Artikel 26
- Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages
zur Fracht für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung
und für den Fall der Überschreitung der Lieferfrist
durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen
Interesse an der Lieferung festlegen.
- Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden,
so kann unabhängig von der Entschädigung nach den
Artikeln 23, 24 und 25 der Ersatz des weiteren bewiesenen bis
zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht
werden.
Artikel 27
- Der Verfügungsberechtigte kann auf die ihm gewährte
Entschädigung Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich
verlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage der schriftlichen
Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder, wenn
keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.
- Wird die Entschädigung auf Grund von Rechnungsgrößen
ermittelt, die nicht in der Währung des Landes ausgedrückt
sind, in dem die Zahlung beansprucht wird, so ist die Umrechnung
nach dem Tageskurs am Zahlungsort der Entschädigung vorzunehmen.
Artikel 28
- Können Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen
der Lieferfrist, die bei einer diesem Übereinkommen unterliegenden
Beförderungen eingetreten sind, nach dem anzuwendenden
Recht zur Erhebung außervertraglicher Ansprüche führen,
so kann sich der Frachtführer demgegenüber auf die
Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die seine Haftung
ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung
bestimmen oder begrenzen.
- Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung
für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung
der Lieferfrist gegen eine der Personen erhoben, für die
der Frachtführer nach Artikel 3 haftet, so kann sich auch
diese Person auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens
berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen
oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen
oder begrenzen.
Artikel 29
- Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen dieses
Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen
oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden
vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden
verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes
dem Vorsatz gleichsteht.
- Das gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers
oder sonstigen Personen, deren er sich bei Ausführung der
Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden zur Last fällt, wenn diese Bediensteten oder
sonstigen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
In solchen Fällen können sich auch die Bediensteten
oder sonstigen Personen hinsichtlich ihrer persönlichen
Haftung nicht auf die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen
dieses Kapitels berufen.
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KAPITEL
V
Reklamationen und Klagen
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Artikel 30
- Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam
mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter
Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung
an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis
zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Empfänger
das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten
hat; die Vorbehalte müssen, wenn es sich um äußerlich
erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens
bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich um äußerlich
nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt,
spätestens binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Ablieferung gemacht werden.
Die Vorbehalte müssen schriftlich gemacht werden, wenn
es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder
Beschädigungen handelt.
- Neben Empfänger und Frachtführer den Zustand des
Gutes gemeinsam überprüft, so ist der Gegenbeweis
gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig,
wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste
oder Beschädigungen handelt und der Empfänger binnen
sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet,
nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche
Vorbehalte gerichtet hat.
- Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist kann
nur gefordert werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem
Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung
gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher
Vorbehalt gerichtet wird.
- Bei der Berechnung der in diesem Artikel bestimmten Fristen
wird jeweils der Tag der Ablieferung, der Tag der Überprüfung
oder der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung
gestellt worden ist, nicht mitgerechnet.
- Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig
jede angemessene Erleichterung für alle erforderlichen
Feststellungen und Überprüfungen zu gewähren.
Artikel 31
- Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer
durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten,
die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine
Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle
hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag
geschlossen worden ist, oder
b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für
die Anlieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können
nicht angerufen werden.
-
Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen
Gericht wegen einer Streitigkeit litt Sinne des genannten
Absatzes anhängig oder ist durch ein solches Gericht
in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so
kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben
Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, daß die
Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben
worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in
dem die neue Klage erhoben wird.
-
Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil
eines Gerichtes eines Vertragsstaates in diesem Staat vollstreckbar
geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragsstaaten
vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden
Staat hierfür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt
sind. Diese Formerfordernisse dürfen zu keiner sachlichen
Nachprüfung führen.
-
Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten für Urteile
im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumnisurteile
und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für
nur vorläufig vollstreckbaren Urteile sowie nicht für
Verurteilungen, durch die dem Kläger bei vollständiger
oder teilweiser Abweisung der Klage neben den Verfahrenskosten
Schadenersatz und auferlegt werden.
-
Angehörige der Vertragstaaten, die ihren Wohnsitz oder
eine Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht
verpflichtet, Sicherheit für die Kosten eines gerichtlichen
Verfahrens zu leisten, das wegen einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung eingeleitet wird.
Artikel 32
- Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden
Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder
bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen dem
Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist
jedoch drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung
der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;
b) bei gänzlichem Verlust mit dem dreißigsten
Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine
Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem sechzigsten
Tage nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist
von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages.
Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der
Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
-
Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation
bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die
Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten
Belege zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt,
so läuft die Verjährung nur für den noch streitigen
Teil der Reklamation weiter. Der Beweis für den Empfang
der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe
der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere
Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben,
hemmen die Verjährung nicht.
-
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 gilt für
die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen
Gerichtes. Dieses Recht gilt auch für die Unterbrechung
der Verjährung.
-
Verjährte Ansprüche können auch nicht im
Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
Artikel 33
- Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten,
durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet
wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, daß das
Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
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KAPITEL
VI
Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende
Frachtführer
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Artikel 34
- Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen
Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern
ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung
der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende
Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes
nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei.
Artikel 35
- Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden
Frachtführer übernimmt, hat diesem eine datierte und
unterzeichnete Empfangsbestätigung auszuhändigen.
Er hat seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung
des Frachtbriefes einzutragen. Gegebenenfalls trägt er
Vorbehalte nach Artikel 8 Absatz 2 auf der zweiten Ausfertigung
des Frachtbriefes sowie auf der Empfangsbestätigung ein.
- Für die Beziehungen zwischen den aufeinanderfolgenden
Frachtführern gilt Artikel 9.
Artikel 36
- Ersatzansprüche wegen eines Verlustes, einer Beschädigung
oder einer Überschreitung der Lieferfrist können,
außer im Wege der Widerklage oder der Einrede in einem
Verfahren wegen eines auf Grund desselben Beförderungsvertrages
erhobenen Anspruches, nur gegen den ersten, den letzten oder
denjenigen Frachtführer geltend gemacht werden, der den
Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf
das Ereignis eingetreten ist, das den Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist verursacht hat;
ein und dieselbe Klage kann gegen mehrere Frachtführer
gerichtet sein.
Artikel 37
- Einem Frachtführer, der auf Grund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens eine Entschädigung gezahlt hat, steht
der Rückgriff hinsichtlich der Entschädigung, der
Zinsen und der Kosten gegen die an der Beförderung beteiligten
Frachtführer nach folgenden Bestimmungen zu:
a) der Frachtführer, der den Verlust oder die Beschädigung
verursacht hat, hat die von ihm oder von einem anderen Frachtführer
geleistete Entschädigung allein zu tragen;
b) ist der Verlust oder die Beschädigung durch zwei
oder mehrere Frachtführer verursacht worden, so hat jeder
einen seinem Haftungsanteil entsprechenden Betrag zu zahlen;
ist die Feststellung der einzelnen Haftungsanteile nicht möglich,
so haftet jeder nach dem Verhältnis des ihm zustehenden
Anteiles am Beförderungsentgelt;
c) kann nicht festgestellt werden, welche der Frachtführer
den Schaden zu tragen haben, so ist die zu leistende Entschädigung
in dem unter Buchstabe b bestimmten Verhältnis zu Lasten
aller Frachtführer aufzuteilen.
Artikel 38
- Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig, so ist der
auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu Lasten
aller anderen Frachtführer nach dem Verhältnis ihrer
Anteile an dem Beförderungsentgelt aufzuteilen.
Artikel 39
- Ein Frachtführer, gegen den nach den Artikeln 37 und
38 Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, daß
der Rückgriff nehmende Frachtführer zu Unrecht gezahlt
hat, wenn die Entschädigung durch eine gerichtliche Entscheidung
festgesetzt worden war, sofern der im Wege des Rückgriffs
in Anspruch genommene Frachtführer von dem gerichtlichen
Verfahren ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden
war und in der Lage war, sich daran zu beteiligen.
- Ein Frachtführer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich
geltend machen will, kann seinen Anspruch von dem zuständigen
Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung
oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch
deren Vermittlung der Beförderungsvertrag abgeschlossen
worden ist. Ein und dieselbe Rückgriffsklage kann gegen
alle beteiligten Frachtführer gerichtet sein.
- Die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 3 und 4 gelten auch
für Urteile über die Rückgriffsansprüche
nach den Artikeln 37 und 38.
- Die Bestimmungen des Artikels 32 gelten auch für Rückgriffsansprüche
zwischen Frachtführern. Die Verjährung beginnt jedoch
entweder mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteils
über die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu Entschädigung oder, wenn ein solches rechtskräftiges
Urteil nicht vorliegt, mit dem Tage der tatsächlichen Zahlung.
Artikel 40
- Den Frachtführern steht es frei, untereinander Vereinbarungen
zu treffen, die von den Artikeln 37 und 38 abweichen.
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KAPITEL VII
Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden
Vereinbarungen Artikel 41
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- Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung,
die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens
abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher
Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
zu Folge.
- Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der
Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des
Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche
Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben
wird.
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KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen
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Artikel 42
- Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission
für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen
Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
- Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen
Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt
Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten
werden.
- Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31.
August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es
zum Beitritt offen.
- Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
- Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 43
- Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung
der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf der
in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. z. Dieses
Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung
der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten
ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 44
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
- Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang
der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 45
- Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als
fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer
Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
Artikel 46
- Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch
Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gegenüber erklären, daß dieses Übereinkommen
für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten
soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen
wird für das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die
in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach
Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten
den oder, falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten
ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
- Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß
dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet Anwendung findet,
dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Einkommen
in bezug auf dieses Hoheitsgebiet gemäß Artike144
kündigen.
Artikel 47
- Jeder Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung
oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag
einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
Artikel 48
- Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation
oder bei dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären,
daß sie sich durch den Artikel 47 des Übereinkommens
nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 47 nicht gebunden.
- Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht
hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
- Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht
zulässig.
Artikel 49
- Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft
ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision
des Übereinkommens verlangen. Der Generalsekretär
wird dieses Verlangen allen Vertragsparteien mitteilen und eine
Revisionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten nach
seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien
ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
- Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen wird, teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert
sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen,
die sie durch die Konferenz geprüft haben wollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung
der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge mindestens
drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz mit.
- Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle in Artike142 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund des Artikels 42
Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Artikel 50
- Außer den in Artike49 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert
der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel
42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf
Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach
Artikel 43 in Kraft tritt;
c) die Kündigung nach Artikel 44;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
nach Artikel 45;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 46;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach
Artikel 48 Absatz 1 und 2.
Artikel 51
- Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen in Artikel 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten
beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig
in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für ALBANIEN:
Für ÖSTERREICH:
Für BELGIEN:
Für BULGARIEN:
Für die WEISSRUSSISCHE SOZIALISTISCHE SOWJETREPUBLIK:
Für die TSCHECHOSLOWAKEI:
Für DÄNEMARK:
Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Für FINNLAND:
Für FRANKREICH:
Für GRIECHENLAND:
Für UNGARN:
Für ISLAND:
Für IRLAND:
Für ITALIEN:
Für LUXEMBURG:
Für die NIEDERLANDE:
Für das Königreich in Europa
Für NORWEGEN:
Für POLEN:
Unter dem Vorbehalt daß die Regierung der Volksrepublik
Polen sich nicht durch Artike147 des Übereinkommens gebunden
betrachtet.
Für PORTUGAL:
Für RUMÄNIEN:
Für SPANIEN:
Für SCHWEDEN:
Für die SCHWEIZ:
Für die TÜRKEI:
Für die UKRAINISCHE SOZIALISTISCHES SOWJETREPUBLIK
Für die UNION der SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN:
Für das VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:
Für die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:
Für JUGOSLAWIEN:
Unterzeichnungsprotokoll
BEI DER UNTERZEICHNUNG des Übereinkommens über den
Beförderungsvertrag. im internationalen Straßengüterverkehr
haben sich die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
auf folgende Feststellung und Erklärung geeinigt:
- Dieses Übereinkommen gilt nicht für Beförderungen
zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland einerseits und der Republik Irland andererseits.
- Zu Artikel 1 Absatz 4
Die Unterzeichneten verpflichten sich, über ein Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag für Umzugsgut und
ein Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
für den kombinierten Verkehr zu verhandeln.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig
in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. |
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